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Der Niebüller Shanty-Chor e.V. ist Mitglied im
Fachverband Shantychöre
Deutschland e.V.

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 III Mitglieder 

§ 6 - Mitglieder
Der Niebüller Shanty-Chor e.V. unterscheidet
                                                a) aktive männliche Mitglieder
                                                b) aktive weibliche Mitglieder
                                                c) passive (fördernde) Mitglieder
                                                d) Ehren-Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede natürliche männliche und weibliche Person werden. Passives oder förderndes Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht in der Lage sind, an der aktiven Chorarbeit teilzunehmen. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, soweit sie sich um die Förderung des Vereines und der Erhaltung des niederdeutschen und seemännischen Kultur- und Liedgutes besonders verdient gemacht haben.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft-
Über die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt ausschließlich auf Grund eines Antrages durch die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Ende der Mitgliedschaft -
Die Mitgliedschaft wird beendet
                                                    a) durch freiwilligen Austritt und
                                                    b) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des nächsten Quartals. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Bei groben Verstoß gegen die Interessen des Vereines insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes durch schriftlichen Bescheid aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Bei Verfehlungen insbesondere bei wiederholtem Verzug von fälligen Zahlungen der Mitgliedsbeiträge und bei mehrmaligem, unentschuldigtem Fehlen kann der Vorstand durch Beschluss auch eine Verwarnung aussprechen. Dem Mitglied muss auch hier Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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